Deutsche Immobilie behalten AfA und Restnutzungsdauer beim Neustart in Spanien

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05.10.2026

 

 

Ein Umzug nach Spanien beendet nicht automatisch die finanziellen Fragen rund um das bisherige Zuhause. Wer die deutsche Immobilie nicht verkauft, sondern vermietet, muss sich weiterhin um Einnahmen, Instandhaltung und steuerliche Erfassung kümmern. Die Gebäudeabschreibung – kurz AfA – ist dabei ein eigener Prüfpunkt. Sie beeinflusst die steuerliche Betrachtung der Immobilie, ist aber weder mit verfügbarem Geld gleichzusetzen noch lässt sich ihr Satz pauschal für jedes Gebäude festlegen. Eine saubere Bestandsaufnahme hilft, die deutsche Immobilie und den geplanten Neustart in Spanien getrennt und anschließend gemeinsam zu planen.

Verkaufen oder vermieten: Was mit dem deutschen Objekt weiterläuft

Der Verkauf beendet die laufende Vermietung, während das Behalten des Objekts neue organisatorische Aufgaben mit sich bringen kann. Bei einer Vermietung bleiben etwa die Verwaltung des Mietverhältnisses, die Instandhaltung und die Erfassung der Einnahmen relevant. Auch aus der Entfernung muss geklärt sein, wer sich um praktische Fragen am Gebäude kümmert und wie Rücklagen für Reparaturen eingeplant werden. Die steuerliche Behandlung hängt unter anderem davon ab, wie die Immobilie genutzt wird und welche persönlichen Verhältnisse vorliegen. Deshalb sollte die Entscheidung nicht allein an erwarteten Mieteinnahmen oder einer möglichen Abschreibung festgemacht werden. Sinnvoll ist, zunächst die Nutzungsabsicht und die laufenden Kosten des deutschen Objekts zu erfassen und diese Größen dann den Ausgaben für den neuen Lebensmittelpunkt gegenüberzustellen.

Gebäude-AfA richtet sich nach der gesetzlichen Einordnung

Bei vermieteten Gebäuden wird häufig von einer Abschreibung von zwei Prozent gesprochen. Das ist jedoch kein allgemeingültiger Satz. § 7 Absatz 4 Einkommensteuergesetz unterscheidet nach Fertigstellungszeitpunkt und weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Für Gebäude, die nicht unter die besondere Regelung für bestimmte Betriebsgebäude fallen und nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt wurden, nennt das Gesetz grundsätzlich drei Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Jahr. Bei Gebäuden mit Fertigstellung nach dem 31. Dezember 1924 und vor dem 1. Januar 2023 sind es grundsätzlich zwei Prozent; bei vor 1925 fertiggestellten Gebäuden 2,5 Prozent. Für bestimmte nicht Wohnzwecken dienende Gebäude im Betriebsvermögen gilt ebenfalls eine besondere Dreiprozentregel. Welche Sätze gelten, richtet sich nach der gesetzlichen Einordnung gemäß § 7 Absatz 4 EStG und nicht allein nach dem Alter, das im Alltag mit dem Haus verbunden wird.

Diese Sätze sind typisierte Regeln und beschreiben nicht automatisch die individuelle steuerliche Situation. Für die Berechnung ist außerdem wichtig, welcher Anteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf das Gebäude entfällt; der Grund und Boden wird nicht wie das Gebäude abgeschrieben. Welche Beträge im konkreten Fall anzusetzen sind, sollte daher anhand der Objektunterlagen und der persönlichen steuerlichen Situation geprüft werden. Wer aus Deutschland wegzieht, sollte grenzüberschreitende Fragen zusätzlich fachlich einordnen lassen, statt aus dem Umzug allein eine bestimmte steuerliche Folge abzuleiten.

Wann die tatsächliche Nutzungsdauer relevant wird

§ 7 Absatz 4 EStG ermöglicht es, eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, wenn sie unter der für das Gebäude maßgeblichen typisierten Dauer liegt. In diesem Fall können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Absetzungen entsprechend der tatsächlichen Nutzungsdauer vorgenommen werden. Das BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023 behandelte die Nachweisführung, wurde jedoch mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 vollständig aufgehoben und ist keine aktuelle Verwaltungsanweisung. Für eine kürzere Nutzungsdauer genügt nicht die bloße Annahme, ein älteres Gebäude sei stärker abgenutzt. Sie muss nachvollziehbar begründet und im steuerlichen Einzelfall geprüft werden. Der bauliche Zustand und die wesentlichen Gebäudemerkmale können für eine sachverständige Beurteilung eine Rolle spielen; welche Nachweise im Einzelfall erforderlich sind, ist mit der Steuerberatung zu klären.

Nutzungsdauer24 bietet Gutachten zur Ermittlung der tatsächlichen Restnutzungsdauer an. Ein solches Gutachten kann die sachverständige Grundlage für die steuerliche Prüfung liefern, ersetzt aber weder die individuelle Beratung noch garantiert es eine bestimmte Anerkennung durch das Finanzamt oder eine konkrete Steuerersparnis. Wer ein Gutachten für die Restnutzungsdauer in Betracht zieht, sollte es deshalb als einen Baustein der Unterlagenprüfung verstehen. Entscheidend bleibt, ob die Voraussetzungen im jeweiligen Fall erfüllt sind und wie die steuerliche Würdigung ausfällt.

Zwei Immobilien bedeuten zwei miteinander zu planende Budgets

Ein mögliches Mietobjekt in Deutschland und ein Kauf oder eine neue Wohnsituation in Spanien sollten in der Finanzplanung nicht isoliert betrachtet werden. Zu den Mieteinnahmen gehören laufende Ausgaben, mögliche Instandhaltung und eine angemessene Rücklage für Arbeiten am Gebäude. Hinzu kommen die Kosten, die mit dem neuen Lebensmittelpunkt verbunden sind. Eine AfA mindert unter den geltenden Voraussetzungen die steuerliche Bemessungsgrundlage; sie ist jedoch kein monatlicher Zahlungseingang und finanziert nicht unmittelbar eine Rate oder Reparatur. Ein Budget sollte deshalb tatsächliche Einnahmen und Ausgaben getrennt von steuerlichen Rechengrößen zeigen.

Wer noch nach einem passenden Objekt in Spanien sucht, kann die Immobiliensuche als eigenen Planungsschritt behandeln und die Gesamtkosten erst mit den Daten zur deutschen Immobilie zusammenführen. Besonders wichtig ist, nicht mit einer erwarteten Steuerwirkung zu kalkulieren, bevor die Einordnung geprüft wurde. Bei Wohnsitzwechsel, Vermietung und Einkünften mit Bezug zu mehr als einem Land können persönliche und rechtliche Umstände entscheidend sein. Eine qualifizierte Steuerberatung kann die relevanten Fragen für die individuelle Situation ordnen; der Artikel ersetzt diese Prüfung nicht.

Welche Unterlagen die steuerliche Prüfung erleichtern

Für ein Gespräch mit der Steuerberatung oder einem Sachverständigen ist eine geordnete Objektakte hilfreich. Dazu gehören, soweit vorhanden, das Baujahr und das Datum der Fertigstellung, Kaufvertrag und Kaufpreisaufteilung, Angaben zu bisher angesetzten Abschreibungen sowie Belege zu Modernisierungen und größeren Instandsetzungen. Auch Informationen zum aktuellen baulichen Zustand können für die Frage nach der tatsächlichen Nutzungsdauer nützlich sein. Diese Sammlung ist eine praktische Gesprächsgrundlage und keine abschließende Liste gesetzlich vorgeschriebener Nachweise. Je klarer die Dokumente den bisherigen Verlauf und den Zustand des Gebäudes abbilden, desto gezielter lassen sich offene Fragen formulieren.

Zusätzlich sollte festgehalten werden, ob das Haus künftig vermietet, teilweise selbst genutzt oder anders verwendet werden soll. Diese Information gehört ebenso zur Einordnung wie die Pläne für den Umzug und der erwartete zeitliche Ablauf. Bei Veränderungen während eines Jahres oder einer Aufteilung zwischen unterschiedlichen Nutzungsarten kann die steuerliche Behandlung komplexer werden. Statt einzelne Werte aus älteren Bescheiden ungeprüft fortzuschreiben, lohnt sich ein Abgleich mit den aktuellen Unterlagen und der vorgesehenen Nutzung.

Erst den Bestand klären, dann die Gesamtplanung festziehen

Für Eigentümer mit Spanienplänen ist eine sinnvolle Reihenfolge: zuerst entscheiden, was mit der deutschen Immobilie geschehen soll, dann ihre laufenden Kosten und die steuerliche Ausgangslage erfassen und schließlich beide Seiten in einem Gesamtbudget zusammenführen. Bei der AfA sind Fertigstellungszeitpunkt, Gebäudekategorie und gegebenenfalls eine nachweisbar kürzere tatsächliche Nutzungsdauer zu berücksichtigen. Die gesetzlichen Regeln bieten dafür einen Rahmen, ersetzen aber keine Prüfung des Einzelfalls. Ein Gutachten kann bei der Beurteilung der Restnutzungsdauer eine Grundlage sein; ob und wie es steuerlich berücksichtigt wird, ist gesondert zu beurteilen. So wird der mögliche Neustart in Spanien nicht auf eine einzelne Steuerschätzung gestützt, sondern auf ein realistischeres Bild der deutschen Bestandsimmobilie und ihrer Rolle in der künftigen Finanzplanung.